Was bedeutet Entlastungsbetrag?
Der Entlastungsbetrag ist eine zweckgebundene Leistung der Pflegeversicherung für Menschen mit Pflegegrad, die zu Hause versorgt werden. Er kann für gesetzlich anerkannte Angebote eingesetzt werden, die Selbstständigkeit fördern oder pflegende Angehörige entlasten. Nicht genutzte Ansprüche können innerhalb der gesetzlichen Fristen übertragen werden; eine freie Auszahlung als Pflegegeld ist nicht vorgesehen.
Auch gebräuchlich: Entlastungsleistung, Betrag nach § 45b SGB XI
Der Entlastungsbetrag soll den Pflegealltag stabilisieren. Er kann beispielsweise anerkannte Betreuung, Begleitung oder Unterstützung im Haushalt finanzieren. Entscheidend ist, dass das gewählte Angebot die gesetzlichen und landesrechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Eine private Hilfe ohne entsprechende Anerkennung kann nicht automatisch darüber abgerechnet werden.
Praktische Bedeutung
Gerade bei Pflegegrad eins ist der Entlastungsbetrag häufig ein wichtiger Einstieg in regelmäßige Unterstützung. Bei höheren Pflegegraden kann er bestehende Pflege ergänzen. Typische Ziele sind mehr Sicherheit im Alltag, Zeit zur Erholung für Angehörige oder Hilfe bei Aufgaben, die die pflegebedürftige Person nicht mehr allein bewältigt.
Der Betrag wird nicht frei ausgezahlt. Je nach Anbieter und Kasse erfolgt eine Direktabrechnung oder eine Erstattung nach Vorlage von Rechnungen und Belegen. Vor der Beauftragung sollten Sie prüfen, ob das Angebot anerkannt ist und welche Leistungen konkret abrechnungsfähig sind.
Planung und Übertragung
- Fragen Sie Ihre Pflegekasse nach dem aktuell verfügbaren Restanspruch.
- Wählen Sie ein anerkanntes Angebot, das zu Ihrem Alltag passt.
- Klären Sie vorab Abrechnungsweg, Leistungsumfang und mögliche Zusatzkosten.
- Bewahren Sie Rechnungen und Leistungsnachweise geordnet auf.
- Beachten Sie die Übertragungsfrist für nicht verbrauchte Ansprüche aus dem Vorjahr.
Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden. Prüfen Sie vor der Beauftragung, ob das Angebot anerkannt ist und welcher Restanspruch im laufenden Zeitraum noch zur Verfügung steht.
In Hildesheim und Umgebung
Welche Angebote in Niedersachsen anerkannt sind, kann sich von Regelungen anderer Bundesländer unterscheiden. Familien in Hildesheim und Umgebung sollten deshalb nicht allein auf allgemeine Internetlisten vertrauen. REKA klärt vom Sitz in Diekholzen aus, welche eigenen Leistungen in der konkreten Situation eingesetzt werden können und wie die Abrechnung vorbereitet wird.
Gut zu wissen
Der Entlastungsbetrag, Pflegesachleistungen und der sogenannte Umwandlungsanspruch sind verschiedene Instrumente. Wer mehrere Leistungen kombiniert, sollte sich eine verständliche Übersicht erstellen lassen. So wird sichtbar, welches Budget wofür genutzt wird und ob ein Eigenanteil verbleibt.
Aktuelle Beträge auf einen Blick
Die Werte werden zentral gepflegt. Gültigkeit, Prüfdatum und Primärquelle bleiben direkt am jeweiligen Betrag nachvollziehbar.
Entlastungsbetrag
Zweckgebundener Betrag für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag
131 € monatlich
Gültig seit 01.01.2025 · geprüft am 22.07.2026
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit (öffnet in einem neuen Fenster)Fragen zu Entlastungsbetrag
Wird der Entlastungsbetrag bar ausgezahlt?
Nein. Er ist zweckgebunden. Üblicherweise werden anerkannte Leistungen direkt abgerechnet oder gegen geeignete Belege von der Pflegekasse erstattet.
Gilt der Anspruch bereits bei Pflegegrad eins?
Ja. Der Entlastungsbetrag steht bei häuslicher Pflege grundsätzlich in allen Pflegegraden zur Verfügung. Welche Angebote abrechenbar sind, richtet sich auch nach den landesrechtlichen Anerkennungsregeln.
Kann ein Restbetrag später genutzt werden?
Nicht ausgeschöpfte Ansprüche werden in Folgemonate übertragen. Für Reste aus dem Vorjahr gilt eine gesetzliche Nutzungsfrist. Lassen Sie sich den verfügbaren Stand von Ihrer Pflegekasse bestätigen.
Offizielle Quellen
Stand:
- Bundesministerium für GesundheitWeitere Leistungen und Angebote zur Unterstützung im Alltag (öffnet in einem neuen Fenster)
- Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz§ 45b SGB XI – Entlastungsbetrag (öffnet in einem neuen Fenster)
Die Angaben dienen der allgemeinen Orientierung. Über einen individuellen Anspruch entscheiden die zuständige Kranken- oder Pflegekasse und die jeweils beteiligten Fachstellen.

