
Orientierung für Pflege zu Hause
Pflegewissen A–Z für Hildesheim
Verständliche Antworten, praktische Schritte und offizielle Quellen für Pflegebedürftige und Angehörige in Hildesheim und der Region.
Pflegebegriffe ohne Fachsprache
Was bedeutet ein Bescheid konkret? Welche Leistung passt zur Situation? Pflegewissen A–Z bündelt Definitionen, nächste Schritte, aktuelle Leistungswerte und offizielle Primärquellen. REKA sitzt in Diekholzen und ordnet die Themen für Menschen in Hildesheim und der Region verständlich ein.
Alle Begriffe im Pflegewissen A–Z
A
1 BegriffB
3 BegriffeBegutachtung durch den Medizinischen Dienst
Bei der Pflegebegutachtung prüft der Medizinische Dienst im Auftrag der Pflegekasse, wie selbstständig eine Person ihren Alltag bewältigen kann und wobei dauerhaft Hilfe nötig ist. Bewertet werden sechs Lebensbereiche nach einheitlichen Kriterien. Das Gutachten empfiehlt einen Pflegegrad und mögliche Hilfen; die verbindliche Entscheidung über Pflegegrad und Leistungen trifft anschließend die Pflegekasse.
Auch: Pflegebegutachtung, MD-Begutachtung
Behandlungspflege
Behandlungspflege umfasst medizinisch notwendige Maßnahmen, die Ärztinnen oder Ärzte verordnen und geeignete Pflegefachkräfte im häuslichen Umfeld durchführen. Beispiele sind Medikamentengabe, Injektionen, Kompressionstherapie oder fachgerechte Wundversorgung. Sie gehört zur häuslichen Krankenpflege nach SGB V und ist nicht vom Pflegegrad abhängig; Verordnung, Genehmigung und mögliche Zuzahlungen richten sich nach dem Einzelfall.
Auch: medizinische Behandlungspflege, ärztlich verordnete Pflege
Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI
Der Beratungseinsatz nach § 37 Absatz 3 SGB XI ist eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit für Menschen, die Pflegegeld beziehen. Er soll die Qualität der häuslichen Pflege sichern, Angehörige praktisch unterstützen und weiteren Hilfebedarf erkennen. Bei Pflegegrad zwei und drei ist er halbjährlich, bei Pflegegrad vier und fünf vierteljährlich abzurufen.
Auch: Beratungsbesuch, Pflegeberatung bei Pflegegeld
E
2 BegriffeEntlassmanagement und Übergangspflege
Entlassmanagement ist die verpflichtende Planung des Krankenhauses für eine sichere Anschlussversorgung nach einem stationären Aufenthalt. Dazu können Verordnungen, Hilfsmittel, häusliche Krankenpflege, Rehabilitation oder Pflegeleistungen gehören. Kann eine erforderliche Anschlussleistung unmittelbar nicht organisiert werden, kann unter gesetzlichen Voraussetzungen Übergangspflege im behandelnden Krankenhaus infrage kommen. Beide Begriffe bezeichnen unterschiedliche, aber eng verbundene Instrumente.
Auch: Entlassungsmanagement, Pflege nach Krankenhaus
Entlastungsbetrag
Der Entlastungsbetrag ist eine zweckgebundene Leistung der Pflegeversicherung für Menschen mit Pflegegrad, die zu Hause versorgt werden. Er kann für gesetzlich anerkannte Angebote eingesetzt werden, die Selbstständigkeit fördern oder pflegende Angehörige entlasten. Nicht genutzte Ansprüche können innerhalb der gesetzlichen Fristen übertragen werden; eine freie Auszahlung als Pflegegeld ist nicht vorgesehen.
Auch: Entlastungsleistung, Betrag nach § 45b SGB XI
H
2 BegriffeHäusliche Krankenpflege
Häusliche Krankenpflege ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung, die ärztlich verordnet werden kann, wenn medizinische Versorgung zu Hause notwendig ist. Sie kann Behandlungspflege und unter bestimmten Voraussetzungen auch Grundpflege oder hauswirtschaftliche Versorgung umfassen. Ziel ist, eine Krankenhausbehandlung zu vermeiden oder zu verkürzen beziehungsweise den Erfolg einer ambulanten ärztlichen Behandlung zu sichern.
Auch: HKP, Krankenpflege zu Hause
Hausnotruf
Ein Hausnotruf ist ein technisches Notrufsystem für Menschen, die zu Hause schnell Hilfe anfordern möchten. Über einen tragbaren Sender wird eine besetzte Notrufzentrale kontaktiert, die vereinbarte Schritte einleitet. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Pflegekasse das System als technisches Pflegehilfsmittel übernehmen. Leistungsumfang, Schlüsselhinterlegung und Reaktionswege unterscheiden sich je nach Anbieter und Tarif.
Auch: Notrufsystem, Pflegenotruf
K
2 BegriffeKombinationsleistung
Die Kombinationsleistung verbindet ambulante Pflegesachleistungen eines zugelassenen Pflegedienstes mit anteiligem Pflegegeld. Sie ist für Menschen ab Pflegegrad zwei gedacht, deren Versorgung teils professionell und teils privat organisiert wird. Der prozentuale Anteil des verbrauchten Sachleistungsbudgets bestimmt, welcher Anteil des Pflegegeldes verbleibt; eine direkte Auszahlung ungenutzter Sachleistungsbeträge erfolgt nicht.
Auch: Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistung, anteiliges Pflegegeld
Kurzzeitpflege
Kurzzeitpflege ist eine zeitlich begrenzte vollstationäre Pflege, wenn die Versorgung zu Hause vorübergehend nicht ausreicht oder noch nicht organisiert werden kann. Sie kommt etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder in einer Krisensituation infrage. Ab Pflegegrad zwei steht dafür gemeinsam mit der Verhinderungspflege ein flexibel nutzbarer Jahresbetrag zur Verfügung; Unterkunft und Verpflegung können Eigenkosten verursachen.
Auch: vorübergehende vollstationäre Pflege, Kurzzeitpflege nach SGB XI
P
6 BegriffePalliativpflege und SAPV
Palliativpflege begleitet Menschen mit einer nicht heilbaren, fortschreitenden Erkrankung und richtet den Blick auf Lebensqualität, Symptomlinderung und persönliche Wünsche. Spezialisierte Ambulante Palliativversorgung, kurz SAPV, ist eine ärztlich verordnete Leistung für besonders aufwendige Versorgungssituationen. Ein qualifiziertes Palliativteam ergänzt dann die allgemeine ärztliche, pflegerische und hospizliche Unterstützung im Zuhause oder in einer Einrichtung.
Auch: ambulante Palliativpflege, Spezialisierte Ambulante Palliativversorgung
Pflegegeld
Pflegegeld ist eine monatliche Leistung der Pflegeversicherung für Menschen ab Pflegegrad zwei, die ihre häusliche Pflege selbst organisieren, etwa durch Angehörige oder andere ehrenamtliche Pflegepersonen. Die pflegebedürftige Person erhält das Geld von der Pflegekasse und entscheidet über seine Verwendung. Voraussetzung bleibt, dass die erforderliche Versorgung zu Hause in geeigneter Weise sichergestellt ist.
Auch: Geldleistung der Pflegeversicherung, Pflegegeld nach SGB XI
Pflegegrad
Ein Pflegegrad beschreibt, wie stark die Selbstständigkeit eines Menschen im Alltag gesundheitlich beeinträchtigt ist. Die Pflegekasse entscheidet auf Grundlage einer Begutachtung über einen von fünf Pflegegraden. Maßgeblich sind nicht einzelne Diagnosen oder Minutenwerte, sondern der konkrete Unterstützungsbedarf in sechs Lebensbereichen – von Mobilität und Selbstversorgung bis zur Gestaltung des Alltags.
Auch: Pflegestufe, Grad der Pflegebedürftigkeit
Pflegehilfsmittel
Pflegehilfsmittel sind Geräte oder Sachmittel, die häusliche Pflege erleichtern, Beschwerden lindern oder eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen. Die Pflegeversicherung unterscheidet technische Hilfen wie Pflegebett oder Notrufsystem und zum Verbrauch bestimmte Produkte wie Einmalhandschuhe oder Bettschutzeinlagen. Voraussetzung ist grundsätzlich ein Antrag bei der Pflegekasse; für Hilfsmittel mit medizinischem Zweck kann die Krankenkasse zuständig sein.
Auch: Hilfsmittel für häusliche Pflege, technische Pflegehilfsmittel
Pflegeleistungen 2026
Pflegeleistungen 2026 bezeichnet die aktuell geltenden Geld-, Sach- und Zuschussleistungen der Pflegeversicherung für die Versorgung zu Hause. Dazu gehören unter anderem Pflegegeld, ambulante Pflegesachleistungen, Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel und der gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Anspruch, Höhe und Verwendung hängen von Pflegegrad, Leistungsart und individuellen Voraussetzungen ab.
Auch: Leistungsbeträge der Pflegeversicherung, Pflegekassen-Leistungen 2026
Pflegesachleistungen
Pflegesachleistungen sind Leistungen der Pflegeversicherung, die ein zugelassener ambulanter Pflegedienst bei Menschen ab Pflegegrad zwei zu Hause erbringt und direkt mit der Pflegekasse abrechnet. Dazu können körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuung und Hilfen bei der Haushaltsführung gehören. Das verfügbare Budget richtet sich nach dem Pflegegrad und der tatsächlich in Anspruch genommenen Versorgung.
Auch: ambulante Sachleistungen, häusliche Pflegehilfe
V
1 BegriffW
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