Pflegeberatung mit Informationsmaterial zu Pflegegeld am REKA-Sitz in Diekholzen

Pflegegeld: verständlich und praxisnah erklärt

Fachlich eingeordnet, praktisch erklärt und mit offiziellen Quellen für Hildesheim und die Region.

Direkte Definition

Was bedeutet Pflegegeld?

Pflegegeld ist eine monatliche Leistung der Pflegeversicherung für Menschen ab Pflegegrad zwei, die ihre häusliche Pflege selbst organisieren, etwa durch Angehörige oder andere ehrenamtliche Pflegepersonen. Die pflegebedürftige Person erhält das Geld von der Pflegekasse und entscheidet über seine Verwendung. Voraussetzung bleibt, dass die erforderliche Versorgung zu Hause in geeigneter Weise sichergestellt ist.

Auch gebräuchlich: Geldleistung der Pflegeversicherung, Pflegegeld nach SGB XI

Pflegegeld unterstützt eine Versorgung, die überwiegend von Angehörigen, Freunden oder anderen nicht erwerbsmäßig Pflegenden übernommen wird. Anspruchsberechtigt ist die pflegebedürftige Person, nicht die Pflegeperson. Die Weitergabe innerhalb der Familie ist eine private Entscheidung und keine arbeitsrechtliche Vergütung.

Praktische Bedeutung

Die Leistung schafft Spielraum, wenn vertraute Menschen regelmäßig bei Körperpflege, Mobilität, Ernährung, Betreuung oder Haushaltsführung helfen. Sie setzt voraus, dass die Versorgung insgesamt verlässlich organisiert ist. Reicht die private Hilfe nicht aus, können professionelle Leistungen ergänzt werden. Dann sollte geprüft werden, ob eine Kombinationsleistung besser zur tatsächlichen Situation passt.

Die Höhe richtet sich nach dem anerkannten Pflegegrad. Die Übersicht nennt zu jedem Betrag das Gültigkeitsdatum und die offizielle Quelle. Maßgeblich für den persönlichen Anspruch bleibt der Bescheid der Pflegekasse.

Antrag und laufender Bezug

  1. Beantragen Sie Pflegeleistungen bei der Pflegekasse.
  2. Nach Feststellung des Pflegegrades teilen Sie der Kasse mit, dass die Pflege selbst sichergestellt wird.
  3. Planen Sie die vorgeschriebenen Beratungen rechtzeitig ein.
  4. Informieren Sie die Pflegekasse, wenn sich die Versorgung dauerhaft ändert oder ein Pflegedienst regelmäßig Sachleistungen abrechnet.

Während bestimmter vorübergehender Versorgungsformen kann Pflegegeld nach den gesetzlichen Regeln anteilig weitergezahlt werden. Welche Regel im Einzelfall greift, sollte vorab mit der Pflegekasse geklärt werden, besonders wenn Kurzzeit- oder Verhinderungspflege geplant ist.

In Hildesheim und Umgebung

Wenn Angehörige in Hildesheim und der Region Pflege organisieren, ist ein realistischer Plan wichtiger als eine Entscheidung allein nach dem Geldbetrag. REKA berät vom Sitz in Diekholzen aus dazu, welche Aufgaben privat tragbar sind und an welchen Stellen ein ambulanter Pflegedienst entlasten kann. Eine konkrete Versorgung wird erst nach persönlicher Bedarfs- und Kapazitätsklärung vereinbart.

Gut zu wissen

Pflegegeld aus der Pflegeversicherung ist nicht dasselbe wie Krankengeld, Pflegeunterstützungsgeld oder eine Vergütung für angestellte Pflegekräfte. Auch steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Fragen können von der individuellen Konstellation abhängen. Verbindliche Auskünfte hierzu geben Pflegekasse, Sozialversicherungsträger oder eine entsprechend qualifizierte Beratungsstelle.

Zentral geprüfte Leistungswerte

Aktuelle Beträge auf einen Blick

Die Werte werden zentral gepflegt. Gültigkeit, Prüfdatum und Primärquelle bleiben direkt am jeweiligen Betrag nachvollziehbar.

Häufige Fragen

Fragen zu Pflegegeld

Wer kann Pflegegeld erhalten?

Pflegegeld kommt für Menschen ab Pflegegrad zwei infrage, wenn die häusliche Pflege selbst organisiert und in geeigneter Weise sichergestellt wird. Den Antrag stellen Sie bei der Pflegekasse.

Darf zusätzlich ein Pflegedienst helfen?

Ja. Werden Pflegegeld und ambulante Pflegesachleistungen kombiniert, spricht man von Kombinationsleistung. Das Pflegegeld wird dann anteilig nach dem nicht genutzten Sachleistungsanteil berechnet.

Warum ist ein Beratungseinsatz wichtig?

Wer ausschließlich Pflegegeld bezieht, muss die gesetzlich vorgesehenen Beratungen abrufen. Sie dienen der Qualitätssicherung, geben praktische Hinweise und können helfen, Überlastung oder zusätzliche Unterstützungsbedarfe früh zu erkennen.

Faktencheck

Offizielle Quellen

Stand:

  1. Bundesministerium für GesundheitHäusliche Pflege (öffnet in einem neuen Fenster)
  2. Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz§ 37 SGB XI – Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen (öffnet in einem neuen Fenster)

Die Angaben dienen der allgemeinen Orientierung. Über einen individuellen Anspruch entscheiden die zuständige Kranken- oder Pflegekasse und die jeweils beteiligten Fachstellen.

Wir nehmen uns Zeit für Ihre Situation.

Rufen Sie uns an oder senden Sie eine Rückrufanfrage – gemeinsam klären wir, welche Unterstützung möglich ist.