In diesem Artikel
| Pflegegrad | Pflegegeld monatlich | Pflegesachleistung monatlich |
|---|---|---|
| Pflegegrad 2 | 347 € | bis zu 796 € |
| Pflegegrad 3 | 599 € | bis zu 1.497 € |
| Pflegegrad 4 | 800 € | bis zu 1.859 € |
| Pflegegrad 5 | 990 € | bis zu 2.299 € |
Stand: geprüft am 22. Juli 2026 · Bundesministerium für Gesundheit
Viele Familien möchten professionelle Unterstützung nutzen und zugleich einen Teil der Pflege selbst organisieren. Dafür gibt es die Kombinationsleistung. Sie verbindet Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes mit anteiligem Pflegegeld.
Für die Planung ist nicht nur die Höhe des Anspruchs entscheidend, sondern welcher Anteil der Pflegesachleistung tatsächlich genutzt wird. Daraus berechnet die Pflegekasse den verbleibenden Anteil des Pflegegelds.
Was bedeutet Kombinationsleistung?
Die Kombinationsleistung ist in § 38 SGB XI geregelt. Sie betrifft zwei Leistungen:
- Pflegesachleistungen für vereinbarte Einsätze eines zugelassenen ambulanten Pflegedienstes
- Pflegegeld für die selbst organisierte häusliche Pflege, zum Beispiel durch Angehörige
Wird der Sachleistungsanspruch nur teilweise genutzt, kann der nicht ausgeschöpfte prozentuale Anteil als Pflegegeld verbleiben.
So funktioniert die prozentuale Berechnung
Entscheidend ist nicht eine feste Euro-Summe, sondern der Anteil des genutzten Sachleistungsbudgets.
Beispiel: Ein Pflegedienst nutzt 40 Prozent des monatlichen Sachleistungsanspruchs. Dann können grundsätzlich 60 Prozent des jeweiligen Pflegegelds verbleiben. Die Pflegekasse berechnet und bestätigt den tatsächlichen Auszahlungsbetrag.
Der Entlastungsbetrag ist eine eigene, zweckgebundene Leistung. Er wird nicht einfach zum verfügbaren Bargeld addiert, sondern kann nur für anerkannte Angebote eingesetzt werden.
An die Wahl des Verhältnisses von Geld- und Sachleistung ist die pflegebedürftige Person grundsätzlich sechs Monate gebunden. Eine wesentliche Änderung sollte deshalb vorab mit Pflegekasse und Pflegedienst abgestimmt werden.
Welche Aufteilung passt zum Alltag?
Eine sinnvolle Aufteilung beginnt mit dem tatsächlichen Bedarf:
- Welche Unterstützung ist morgens, mittags oder abends erforderlich?
- Welche Aufgaben können Angehörige verlässlich übernehmen?
- Welche Einsätze müssen von Pflegefachkräften erbracht werden?
- Welche Zeiten lassen sich dauerhaft organisieren?
- Bleibt der geplante Umfang innerhalb der bewilligten Leistungen?
REKA erstellt daraus keine pauschale Musterlösung. Gemeinsam wird geprüft, welche Versorgung fachlich sinnvoll und mit der aktuellen Tourenkapazität umsetzbar ist.
Behandlungspflege läuft getrennt
Ärztlich verordnete Behandlungspflege nach SGB V wird nicht aus dem Sachleistungsbudget der Pflegeversicherung bezahlt. Die Krankenkasse prüft Verordnung und Voraussetzungen gesondert. Gesetzliche Zuzahlungen oder eine Befreiung können den Eigenanteil beeinflussen.
Beratungseinsatz richtig einordnen
Wer Pflegegeld bezieht, muss die Vorgaben zum Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI beachten. Welche Termine in Ihrer Situation erforderlich sind, teilt Ihnen die Pflegekasse mit. REKA kann solche Beratungseinsätze nach Termin- und Kapazitätsprüfung durchführen.
Kombinationsleistung mit REKA planen
REKA hat den Firmensitz in Diekholzen und die Hauptregion Hildesheim und Umgebung. Für eine Planung benötigen wir Pflegegrad, gewünschten Leistungsumfang, Einsatzzeiten und vorhandene Verordnungen.
Rufen Sie uns unter 05121 – 177 30 00 an oder nutzen Sie das Kontaktformular. Nach der Bedarfsprüfung erhalten Sie eine realistische Einschätzung zu Versorgung, Abrechnung und möglichem Eigenanteil.
Fachlich geprüft
Amtliche Quellen
Geprüft am 30. Juli 2026
- § 38 SGB XI – Kombination von Geldleistung und SachleistungBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz
- § 45b SGB XI – EntlastungsbetragBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz
Über Diana Neumann
Pflegedienstleitung bei REKA Ambulante Krankenpflege GmbH
Dieser Artikel wurde von unserem Fachpersonal mit langjähriger Erfahrung in der ambulanten Pflege verfasst. Bei Fragen zu Ihrem konkreten Fall beraten wir Sie gerne persönlich unter 05121 – 177 30 00.



