REKA Beratungsgespräch zur Kombinationsleistung aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen in Hildesheim

Kombinationsleistung in der Pflege – Pflegegeld und Sachleistungen verbinden

Diana NeumannPflegedienstleitung
3 Min. Lesezeit
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In diesem Artikel
Aktuell geprüfte Pflegegeld- und Pflegesachleistungsbeträge
PflegegradPflegegeld monatlichPflegesachleistung monatlich
Pflegegrad 2347 €bis zu 796 €
Pflegegrad 3599 €bis zu 1.497 €
Pflegegrad 4800 €bis zu 1.859 €
Pflegegrad 5990 €bis zu 2.299 €

Stand: geprüft am 22. Juli 2026 · Bundesministerium für Gesundheit

Viele Familien möchten professionelle Unterstützung nutzen und zugleich einen Teil der Pflege selbst organisieren. Dafür gibt es die Kombinationsleistung. Sie verbindet Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes mit anteiligem Pflegegeld.

Für die Planung ist nicht nur die Höhe des Anspruchs entscheidend, sondern welcher Anteil der Pflegesachleistung tatsächlich genutzt wird. Daraus berechnet die Pflegekasse den verbleibenden Anteil des Pflegegelds.

Was bedeutet Kombinationsleistung?

Die Kombinationsleistung ist in § 38 SGB XI geregelt. Sie betrifft zwei Leistungen:

  • Pflegesachleistungen für vereinbarte Einsätze eines zugelassenen ambulanten Pflegedienstes
  • Pflegegeld für die selbst organisierte häusliche Pflege, zum Beispiel durch Angehörige

Wird der Sachleistungsanspruch nur teilweise genutzt, kann der nicht ausgeschöpfte prozentuale Anteil als Pflegegeld verbleiben.

So funktioniert die prozentuale Berechnung

Entscheidend ist nicht eine feste Euro-Summe, sondern der Anteil des genutzten Sachleistungsbudgets.

Beispiel: Ein Pflegedienst nutzt 40 Prozent des monatlichen Sachleistungsanspruchs. Dann können grundsätzlich 60 Prozent des jeweiligen Pflegegelds verbleiben. Die Pflegekasse berechnet und bestätigt den tatsächlichen Auszahlungsbetrag.

Der Entlastungsbetrag ist eine eigene, zweckgebundene Leistung. Er wird nicht einfach zum verfügbaren Bargeld addiert, sondern kann nur für anerkannte Angebote eingesetzt werden.

An die Wahl des Verhältnisses von Geld- und Sachleistung ist die pflegebedürftige Person grundsätzlich sechs Monate gebunden. Eine wesentliche Änderung sollte deshalb vorab mit Pflegekasse und Pflegedienst abgestimmt werden.

Welche Aufteilung passt zum Alltag?

Eine sinnvolle Aufteilung beginnt mit dem tatsächlichen Bedarf:

  1. Welche Unterstützung ist morgens, mittags oder abends erforderlich?
  2. Welche Aufgaben können Angehörige verlässlich übernehmen?
  3. Welche Einsätze müssen von Pflegefachkräften erbracht werden?
  4. Welche Zeiten lassen sich dauerhaft organisieren?
  5. Bleibt der geplante Umfang innerhalb der bewilligten Leistungen?

REKA erstellt daraus keine pauschale Musterlösung. Gemeinsam wird geprüft, welche Versorgung fachlich sinnvoll und mit der aktuellen Tourenkapazität umsetzbar ist.

Behandlungspflege läuft getrennt

Ärztlich verordnete Behandlungspflege nach SGB V wird nicht aus dem Sachleistungsbudget der Pflegeversicherung bezahlt. Die Krankenkasse prüft Verordnung und Voraussetzungen gesondert. Gesetzliche Zuzahlungen oder eine Befreiung können den Eigenanteil beeinflussen.

Beratungseinsatz richtig einordnen

Wer Pflegegeld bezieht, muss die Vorgaben zum Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI beachten. Welche Termine in Ihrer Situation erforderlich sind, teilt Ihnen die Pflegekasse mit. REKA kann solche Beratungseinsätze nach Termin- und Kapazitätsprüfung durchführen.

Kombinationsleistung mit REKA planen

REKA hat den Firmensitz in Diekholzen und die Hauptregion Hildesheim und Umgebung. Für eine Planung benötigen wir Pflegegrad, gewünschten Leistungsumfang, Einsatzzeiten und vorhandene Verordnungen.

Rufen Sie uns unter 05121 – 177 30 00 an oder nutzen Sie das Kontaktformular. Nach der Bedarfsprüfung erhalten Sie eine realistische Einschätzung zu Versorgung, Abrechnung und möglichem Eigenanteil.

Fachlich geprüft

Amtliche Quellen

Geprüft am 30. Juli 2026

Über Diana Neumann

Pflegedienstleitung bei REKA Ambulante Krankenpflege GmbH

Dieser Artikel wurde von unserem Fachpersonal mit langjähriger Erfahrung in der ambulanten Pflege verfasst. Bei Fragen zu Ihrem konkreten Fall beraten wir Sie gerne persönlich unter 05121 – 177 30 00.

Häufige Fragen

Ihre Fragen zum Thema

Was ist die Kombinationsleistung in der Pflege?

Die Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI verbindet ambulante Pflegesachleistungen mit anteiligem Pflegegeld. Sie kommt infrage, wenn ein Pflegedienst nur einen Teil des monatlichen Sachleistungsanspruchs nutzt.

Wie wird die Kombinationsleistung berechnet?

Der nicht genutzte prozentuale Anteil der Pflegesachleistung bestimmt den verbleibenden Anteil des Pflegegelds. Nutzt ein Pflegedienst zum Beispiel 40 Prozent des Sachleistungsanspruchs, können grundsätzlich 60 Prozent des Pflegegelds verbleiben. Die verbindliche Berechnung nimmt die Pflegekasse vor.

Muss ich die Kombinationsleistung beantragen?

Teilen Sie Ihrer Pflegekasse mit, wie die häusliche Pflege organisiert werden soll. Der Pflegedienst rechnet die vereinbarten Sachleistungen ab; die Pflegekasse berechnet daraus das anteilige Pflegegeld. Das konkrete Verfahren klären Sie am besten vor dem Start.

Ist eine Kombination immer sinnvoll?

Das hängt vom Pflegebedarf, der verfügbaren Hilfe durch Angehörige und dem gewünschten Leistungsumfang ab. Eine gute Planung berücksichtigt außerdem Behandlungspflege, Entlastungsangebote und mögliche Eigenanteile.

Wir nehmen uns Zeit für Ihre Situation.

Rufen Sie uns an oder senden Sie eine Rückrufanfrage – gemeinsam klären wir, welche Unterstützung möglich ist.